Aus einem am 25.11.2011 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Gießen (SG) geht hervor, dass ein ALG II Empfänger nicht sanktioniert werden darf, falls das von ihm abgelehnte Jobangebot gegen arbeitsrechtliche Grundsätze verstößt (Az.: S 22 AS 869/09).
Im Streitfall wollte ein Hartz IV Empfänger das ihm unterbreitete Jobangebot nicht unterschreiben, weil er die Arbeitsbedingungen für unzumutbar hielt. Der Betroffene wehrte sich insbesondere gegen die pauschale Vergütung von Überstunden. Schließlich sei im Arbeitsvertrag gar nicht geregelt, welche Anzahl von Überstunden erbracht werden müsste. Trotzdem wurde ihm seine ALG II Regelleistung um 30 Prozent gekürzt.
Das SG entschied jedoch zu Gunsten des Leistungsbeziehers. Dem Urteilstenor zufolge müsse der potentielle Arbeitnehmer bei Vertragsschluss erkennen können, was auf ihn zukomme und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal zu erbringen habe. Deswegen sei das Jobangebot unzumutbar gewesen. Darüber hinaus sei auch die arbeitsrechtliche Regelung über eine mögliche Haftung des Beschäftigten im Schadensfall nicht klar und verständlich gewesen, weil die eine Schadenersatzpflicht auslösenden Pflichtverletzungen nicht näher bezeichnet waren. Folglich hätte der Hilfebedürftige nicht sanktioniert werden dürfen.