Eine eigens vom Berliner Senat erlassene Vorschrift gab den in der Hauptstadt lebenden ALG II Beziehern ein Jahr lang Zeit, sich eine neue Wohnung zu suchen, falls der Arge die Kosten für die alte Unterkunft zu hoch waren. Die gesetzlichen Regelungen sehen hingegen an sich nur einen sechs-monatigen Zeitraum vor.
Mit dieser großzügigen Vorgehensweise war das Bundessozialgericht (BSG) allerdings nicht einverstanden. Mit Urteil vom 15.12.2009 stellte das BSG fest, dass das Land Berlin „vorsätzlich“ gegen geltendes Recht verstoßen habe (Az.: B 1 AS 1/08 KL).
Weil der Bund sich zu etwa einem Drittel an den Unterkunftskosten beteilige, seien diesem zu hohe Kosten entstanden. Das Land Berlin müsse dem Bund deswegen 13,1 Millionen Euro Schadenersatz leisten.