Laut einem am 27.09.2016 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) muss das Jobcenter Beziehern von Leistungen im Sinne des SGB II die Kosten für einen Volkshochschulkurs zum Zwecke der Erlangung des Realschulabschlusses nicht erstatten.
Das Gericht betonte jedoch, dass für einen derartigen Kurs gleichwohl ein Anspruch des Hilfebedürftigen auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf besteht.
Im unter dem Aktenzeichen L 11 AS 48/15 verhandelten Fall wollte der zuständige Leistungsträger für den anfallenden Schulbedarf, jedoch nicht für die zu zahlenden Kursgebühren eines Volkshochschulkurs namens „Realschulabschluss“ aufkommen. Hiergegen setzte sich der betroffene Hartz IV Empfänger zur Wehr, wenngleich ohne Erfolg.
Dem LSG zufolge würde es sich bei den Kursgebühren eben nicht um einen unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarf handeln. Schließlich hätte der ALG II Bezieher eine Einstellungszusage der Bundeswehr erhalten, obwohl er momentan nicht über die Mittlere Reife verfügt. Insofern fehle der Nachweis, dass der Realschulabschluss zwingende Voraussetzung für seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist. Ferner sei der Mehrbedarf im konkreten Fall allein schon deswegen nicht unabweisbar, weil die Mutter des Leistungsbeziehers bereits die Kursgebühren übernommen habe und somit der Bedarf durch Zuwendungen Dritter bereits gedeckt wurde.