Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 04.08.2011 entschieden, dass es sich bei Erbschaften um keine kindergeldschädlichen Bezüge handelt, welche zur Überschreitung des bei 8.004 Euro liegenden Grundfreibetrags führen könnten (Az.: III R 22/10).
Konkret ging es um einen Vater zweier Söhne, dem die Familienkasse das Kindergeld verweigerte. Zur Begründung gab die Behörde an, dass die Kinder den jeweiligen Grundfreibetrag in Höhe von 8004 Euro überschritten hätten. Tatsächlich verfügten die Söhne über ein sechsstelliges Vermögen, welches ihnen von ihrer verstorbenen Mutter vererbt worden war.
Der BFH stellte nunmehr klar, dass Erbschaften eben nicht zu den kindergeldschädlichen Bezügen zählen, da sie von einem grundsätzlich kindergeldberechtigten und unterhaltsverpflichteten Elternteil stammen würden. Schließlich handele es sich bei freiwilligen Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder wie etwa Schenkungen auch nicht um kindergeldschädliche Bezüge. Dasselbe habe für Zuwendungen von Todes wegen zu gelten.