Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Urteil vom 09.09.2009 klargestellt, dass einem ALG II Bezieher auch bei Verhängung einer Sanktion das Existenzminimum gewährleistet werden muss (Az.: L 7 B 211/09 AS ER).
Im Rechtsstreit ging es um einen Hartz IV Empfänger, der ein erst wenige Monate altes Baby betreut. Weil er nach Auffassung des zuständigen Leistungsträgers seinen Mitwirkungspflichten wiederholt nicht nachgekommen war, wurde ihm das ALG II für drei Monate komplett gestrichen.
Das LSG wertete das Vorgehen der Behörde als nicht mit der Rechtsordnung vereinbar an. Der Leistungsträger habe stets zu prüfen, ob Sachleistungen oder Lebensmittelgutscheine zur Verfügung gestellt
werden könnten. Wenn der Hilfebedürftige wie im konkreten Fall mit seinem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, sei darüber hinaus gesetzlich geregelt, dass die Behörde jene Sachleistungen zur Sicherung des körperlichen Existenzminimums gewähren muss.