Aus einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) geht hervor, dass ALG II Empfänger im Zusammenhang mit Fahrten zur Arbeitsaufnahme nur dann einen Anspruch auf Fahrtkostenbeihilfe mit dem eigenen Auto als Eingliederungsleistung haben, insoweit sie über einen gültigen Führerschein verfügen.
Folglich kommen Beihilfen für ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht in Betracht.
In dem am 04.09.2014 verhandelten Fall mit dem Aktenzeichen L 5 AS 1066/13 ging es um einen Hilfebedürftigen, dem der deutsche Führerschein mehrfach und endgültig abgenommen worden war. Daher machte er einen Führerschein in der Tschechischen Republik, welcher jedoch keine Gültigkeit in der Bundesrepublik hatte. Dennoch klagte der Mann auf Kostenerstattung für die Fahrten mit dem eigenen Auto zur Arbeitsaufnahme.
Dem wollte das LSG allerdings nicht nachkommen. Die Richter stellten klar, dass grundlegende Voraussetzung für einen derartigen Anspruch eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis ist.