Einem am 25.05.2016 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) zufolge ist es mit der Rechtsordnung vereinbar, wenn sich Leistungsträger im Rahmen der Erstausstattung eines Haushalts auf Pauschalen berufen.
Das Gericht verwies diesbezüglich auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach der Bezieher von Leistungen im Sinne des SGB II lediglich Anspruch auf eine Ausstattung im unteren Segment des Einrichtungsniveaus haben (Az.: S 2 AS 3427/14).
Im Streitfall wurde einem Hilfebedürftigen zur Anschaffung von Gardinen beziehungsweise Rollos und deren Befestigung eine pauschale Beihilfe in Höhe von rund 150 Euro gewährt. Der Leistungsbezieher argumentierte allerdings, dass jener Pauschalbetrag zur Anschaffung der Gardinen mit Befestigungen und des zum Anbau benötigten Werkzeugs nicht ausreichen würde.
Jener Argumentation vermochte sich das Gericht jedoch nicht anzuschließen. Schließlich könnten die zur Befestigung notwendigen Werkzeuge auch in vielen Baumärkten ausgeliehen werden. Bezüglich der Gardinen beziehungsweise Rollos gab das Gericht in seiner Urteilsbegründung zu Bedenken, dass die vom Leistungsträger berechnete Pauschale in ihrer Höhe durchaus für eine Ausstattung im unteren Segment des Einrichtungsniveaus genügen würde. Folglich sei das Behördenhandeln hier auch nicht zu beanstanden.