Das Sozialgericht Stuttgart urteilte am 19.04.2016, dass Eltern ihren Betreuungsgeldanspruch nicht mehr geltend machen können, insofern sie ihr Kind auch nur für einen kurzen Zeitraum in eine öffentlich geförderte Einrichtung schicken.
Nach Überzeugung des Gerichts ist das Merkmal der öffentlich geförderten Einrichtung bezüglich einer Spielgruppe dann erfüllt, wenn eben jene als Ergänzung zu vorhandenen Kindertageseinrichtungen zum Zecke der Erfüllung des Anspruches auf einen Betreuungsplatz für unter Dreijährige gefördert wird (Az.: S 9 EG 4324/15).
Im Streitfall wurde einer Mutter die Weitergewährung von Betreuungsgeldleistungen verweigert, nachdem sie ihr Kind für neun Stunden pro Woche in eine Spielgruppe geschickt hatte. Hiergegen setzte sich die Betroffene ohne Erfolg zur Wehr.
Sowohl der zuständige Leistungsträger als auch das SG kamen zum Ergebnis, dass es sich hier um den Besuch einer öffentlich geförderten Einrichtung handeln würde, weil die konkrete Spielgruppe zum bedarfsgerechten Angebot der Kommune zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Betreuung gehört.