Einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14.07.2011 zufolge ist die im Rahmen der Reform des Unterhaltsrechts vorgenommene Neuregelung der Kindergeldanrechnung mit dem im Grundgesetz verankerten allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar (Az.: 1 BvR 932/10).
Im konkreten Fall ging es um einen geschiedenen Vater, der seiner bei der Mutter lebenden Tochter zum Barunterhalt verpflichtet war. Aus seiner Sicht wurde jedoch durch die Berechnungsmethode das grundrechtlich gesicherte Gleichbehandlungsgebot von Bar- und Betreuungsunterhalt verletzt.
Hintergrund hierfür ist die Neuregelung der Kindergeldanrechnung. Nach altem Recht wurde das Kindergeld dem Unterhaltspflichtigen zur Hälfte zugerechnet, weshalb diese Summe vom zu leistenden Barunterhalt abgezogen werden konnte. Mittlerweile steht das Kindergeld unmittelbar dem Kind als eigenes Einkommen zu. Infolgedessen kommt eine Verrechnung mit den Unterhaltszahlungen eben nicht mehr in Betracht.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Vaters wurde jedoch seitens des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. So führe die Neuregelung nicht zur Ungleichbehandlung des gleichwertigen Bar- und Betreuungsunterhalts. Schließlich seien beide Elternteile dazu verpflichtet, ihren Kindergeldanteil für das Kind zu verwenden. Daraus resultierende, höhere Barunterhaltszahlungen müssten in Kauf genommen werden.