Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 25.04.2018 zulasten einer Patchworkfamilie geurteilt (Az.: III R 24/17). Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, wonach das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 194 Euro und für das dritte Kind 200 Euro beträgt. Ab dem vierten Kind sind es 225 Euro.
Dem BFH zufolge gilt dies nur im Falle von verheirateten Paaren. Dann kann der kindergeldberechtigte Vater oder die kindergeldberechtigte Mutter die Kinder des anderen Partners für ein höheres Kindergeld mitzählen lassen (sogenannter Zählkindervorteil).
BFH: Patchworkfamilie ist keine Familie im Sinne des Grundgesetzes
Wenn ein nichtverheiratetes Paar mit seinen Kindern eine Patchworkfamilie bildet, kommt dies nach Überzeugung des Gerichts nicht in Betracht. Hierbei handelt es sich um keine Familie im Sinne des Grundgesetzes. Auch wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft über Jahre besteht, kann der Zählkindervorteil nicht beansprucht werden.
Im verhandelten Fall ging es um ein in einem gemeinsamen Haushalt lebendes, nicht verheiratetes Paar. Die Frau hatte aus einer vorangegangenen Beziehung zwei Kinder in die Partnerschaft eingebracht. Das dritte Kind ging aus der jetzigen Partnerschaft hervor. Der Mann verlangte von der zuständigen Familienkasse, das gemeinsame Kind als drittes Kind der Patchworkfamilie zu zählen, um den Zählkindervorteil zu nutzen. Bislang hatte die Frau für die anderen beiden Kinder das Kindergeld bezogen.
Die Familienkasse verweigerte die Gewährung des Zählkindervorteils. Hiergegen zog der Mann vor Gericht, hatte aber auch dort keinen Erfolg.
Kindergeldübertragung kann zu höherem Kindergeld führen
Der BFH begründete seine Haltung damit, dass nur durch die Ehe eine erhöhte Bindung des einen Ehegatten zu den Kindern des anderen Ehegatten entsteht. Bei einer Patchworkfamilie handelt es sich um eine jederzeit lösbare Lebensgemeinschaft zwischen unverheirateten Lebensgefährten. Deshalb liege keine gesteigerte Verbundenheit zwischen dem einen Lebensgefährten und den Kindern des anderen Lebensgefährten vor.
Die Richter gaben zu bedenken, dass der Mann seiner Lebenspartnerin den Kindergeldanspruch für das gemeinsame dritte Kind übertragen könnte. Dann müsste das höhere Kindergeld ab dem dritten Kind von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt werden.