Bei der staatliche Abwrackprämie für Altwagen handelt es sich um Einkommen. Folglich darf die zuständige Arge die Prämie bei der Berechnung des ALG II als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen.
Zu dieser Entscheidung kam das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.:L 20 B 59/09 AS ER).
Verhandelt wurde über den Fall eines Hartz-IV-Empfängers, der gegen die Anrechnung der Abwrackprämie auf sein ALG II Klage eingelegt hatte.
Nach Ansicht der Essener Sozialrichter mindert die Prämie in Höhe von 2.500 Euro jedoch die Höhe der staatlichen Leistung. Zur Begründung führte das LSG an, dass die Abwrackprämie dem Leistungsbezieher Einnahmen verschaffe, die wesentlich über seinen monatlichen Bezügen lägen. Der Kauf eines Neuwagens komme auf diese Weise vor allem dem privaten Konsum zugute.
ALG II Beziehern stünde zwar das Recht zu, ein vorhandenes und angemessenes Auto zu behalten, ohne dass die Unterstützung gekürzt wird. Allerdings seien Mittel für die Anschaffung eines Neuwagens nicht anrechnungsfrei.
Mit dieser Entscheidung widersprachen die Richter des LSG einem vorher ergangenen, anderslautenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg.
Die Anrechnung der Abwrackprämie auf das ALG II bleibt wohl auch weiterhin umstritten. Während sich etwa das Bundesarbeitsministerium auf die Seite der Essener Richter schlägt, vertritt der Präsident des Bundessozialgerichts die gegenteilige Rechtsauffassung. Die Abwrackprämie müsse seiner Meinung nach als zweckbestimmte Einnahme gewertet werden, die eben nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei.