Das Sozialgericht Marburg bejaht den Anspruch eines Hartz IV Empfängers auf ein zinsloses Darlehen für eine Monatsfahrkarte, wenn derjenige zum Schulbesuch auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist (Az: 9 SO 60/09 ER).
Geklagt hatten die ALG II beziehenden Eltern eines 17-Jährigen Gymnasiasten. Sie hatten bei der Landkreisverwaltung ohne Erfolg einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Monatsfahrkarte ihres Sohnes in Höhe von 56,90 Euro gestellt.
Das Sozialgericht befand, dass die Kosten für das Ticket als zinsloses Darlehen zu gewähren sind. Die Pauschalierung der Leistungen beim ALG II dürfe nicht dazu führen, dass Kindern aus armen Familien der Besuch eines Gymnasiums unmöglich werde. Deswegen müssten die Kosten für eine Schüler-Monatskarte in bestimmten Fällen vom Landkreis übernommen werden. Voraussetzung sei, dass die Schule nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist und keine andere öffentliche Stelle für die Fahrtkosten aufkommt.