Einem am 23.05.2013 ergangenen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) zufolge steht Eltern blinder Kinder kein lebenslanger Kindergeldanspruch zu.
So sei bei fiktiver Beurteilung der Berufsmöglichkeiten blinder Menschen davon auszugehen, dass trotz generell angenommener „Hilflosigkeit“ genügend Erwerbsmöglichkeiten, wie etwa der Einsatz als Telefonist, in Betracht kommen würden. Die Behinderung an sich sei eben nicht ursächlich dafür, dass der Lebensunterhalt nicht selbst bestritten werden könne (Az.: 14 K 2164/11 Kg).
Konkret ging es um eine blinde Frau, welche im Alter von 19 Jahren ihre Ausbildung abgebrochen hatte und nunmehr auf das ALG II angewiesen war. Der Antrag auf Weiterzahlung des Kindergeldes an ihren Vater wurde von der zuständigen Familienkasse negativ beschieden. Die Behörde verwies darauf, dass sie sich ja beim Jobcenter arbeitslos gemeldet habe und somit offensichtlich selbst davon überzeugt sei, durchaus einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Die blinde Frau wiederum argumentierte, dass ihr Behinderungsgrad 100 Prozent betrage. Ferner verwies sie auf das in ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen H (H = Hilflosigkeit). Eben jenes belege eindeutig, dass sie infolge der Erblindug dauerhaft für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedürfe.
Das FG entschied jedoch nicht zu ihren Gunsten. Zwar stehe der ALG II Bezug dem Kindergeld wegen einer Behinderung grundsätzlich nicht entgegen. Vielmehr müsse der Kindergeldanspruch immer im Einzelfall geprüft werden, das heißt die vonseiten des Jobcenters getroffenen Feststellungen seien keinesfalls als bindend anzusehen.
Ein Gutachten komme im konkreten Fall jedoch zum Ergebnis, dass keine Einschränkungen intellektueller Art bei der blinden Frau vorliegen würden. Deswegen seien trotz ihrer „Hilflosigkeit“ genügend Erwerbsmöglichkeiten, wie etwa der Einsatz als Telefonist, zu erkennen. Das Gericht betonte zudem, dass die „Indizwirkung“ eines Behinderungsgrades von 100 sowie des Merkzeichens H bei Menschen im Rollstuhl deutlich stärker als bei blinden Personen sei. Das Gutachten konstatiert zudem, dass die blinde Frau einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit nachgehen und folglich problemlos ihren Lebensunterhalt bestreiten könne.