Laut einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) stellen infolge einer Laktoseintoleranz (=Milchzuckerunverträglichkeit) entstandene Kosten keinen über die ALG II Regelleistung hinausgehenden Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung dar, insoweit es sich beim betroffenen Hartz IV Empfänger um einen Vegetarier handelt.
Schließlich würden einem Vegetarier ohne Laktoseintoleranz aufgrund ersparter Aufwendungen für Fleisch und Fisch sogar geringfügig geringere Ausgaben im Vergleich zu einem sich mit Vollkost ernährenden Leistungsempfänger entstehen. Die höheren Kosten für den Kauf von Milchersatzprodukten führen daher bei einem Vegetarier nicht zu tatsächlichen Mehrkosten gegenüber einem Gesunden, womit ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs verneint werden müsse.
In dem Fall, der am 12.03.2013 unter dem Aktenzeichen L 6 AS 291/10 verhandelt wurde, forderte ein sich vegetarisch ernährender ALG II Bezieher einen über die Regelleistung hinausgehenden Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung ein, nachdem bei ihm eine Laktoseintoleranz festgestellt worden war und ihm infolgedessen höhere Kosten für den Kauf von Milchersatzprodukten entstanden.
Ein vom LSG in Auftrag gegebenes Gutachten konnte allerdings belegen, dass höheren Kosten für den Kauf von Milchersatzprodukten nur bei sich mit Vollkost ernährenden Hartz IV Empfängern zu einem Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung führen können. Bei Vegetariern hingegen würden bei Vorliegen einer Laktoseintoleranz lediglich die Einsparungen bei Fleisch und Fisch infolge des Kaufs von Milchersatzprodukten aufgewogen. Folglich entstünden ihnen eben keine tatsächlichen Mehrkosten.
Dem schlossen sich die Richter am LSG an und stellten klar, dass der Kläger nicht verlangen könne, fiktiv so gestellt zu werden wie ein sich nicht vegetarisch ernährender Leistungsempfänger, der keinen Milchzucker vertrage.