Einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge trifft ALG II Empfänger auch ohne konkreten Missbrauchsverdacht die Pflicht, bei jeder Leistungsbeantragung ihre Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen (Az.:B 4 AS 10/08 R).
Im konkreten Fall forderte ein Leistungsträger ohne konkreten Verdacht auf Leistungsmissbrauch von einer Hartz IV Empfängerin die Vorlage der kompletten Kontoauszüge der letzten 3 Monate. Die Hilfebedürftige hatte einen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen gestellt und kam schließlich dem Wunsch der zuständigen Behörde nach.
Allerdings vertrat die Leistungsbezieherin die Auffassung, dass keine hinreichende Rechtsgrundlage für das Verlangen des Leistungsträgers gegeben sei und reichte Klage ein.
Die Richter entschieden zuungunsten der ALG II Empfängerin. Zwar dürfe ein Leistungsbezieher die Empfänger von Zahlungen sowie die Verwendungszwecke in den Kontoauszügen schwärzen. Ansonsten stünde der Wunsch der Behörde aber im Einklang mit den §§ 60 ff. SGB I, wonach ein ALG II Empfänger im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten zur Vorlage der Kontoauszüge verpflichtet ist. Eine regelmäßige Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate sei nicht zu beanstanden.