Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Rechte von ALG II Beziehern mit seinem Urteil vom 27.11.2015 gestärkt und entschied, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen des ALG II Beziehers auch dann abzuziehen ist, insofern er tatsächlicher Halter und nicht Eigentümer des Fahrzeuges oder Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug oder dass das Fahrzeug auf ihn zugelassen ist. (Az.: L 11 AS 941/13).
Konkret ging es um eine ALG II Aufstockerin, deren Leistungsträger ihr Kindergeld abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro als Einkommen auf den ALG II Anspruch bedarfsmindernd anrechnete. Die betroffene Frau wollte allerdings zusätzlich die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung rechnerisch von dem Einkommen abziehen lassen, obgleich ihre Mutter die Halterin des Fahrzeug und auch die Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug sei. Sie selbst sei allerdings Eigentümerin und alleinige Nutzern des Fahrzeugs und bezahle zudem auch die Versicherungsbeiträge.
Das LSG machte deutlich, dass es für die Abzugsfähigkeit einer Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen des ALG II Beziehers nicht notwendig ist, dass der Hilfebedürftige der Eigentümer des Fahrzeuges oder der Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug oder dass das Fahrzeug auf ihn zugelassen ist. Für die Abzugsfähigkeit genüge es hingegen bereits, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug tatsächlich selbst nutzt und auch nachweisbar für alle mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Kosten aufkommt.