Einem am 23.02.2016 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Gießen (SG) zufolge darf das Jobcenter vom Partner eines Leistungsbeziehers nicht verlangen, solche Formblätter auszufüllen, welche an sich nur für ALG II Antragsteller bestimmt sind (Az.: S 22 AS 1015/14).
Für ein derartiges Verlangen existiere kein Rechtsgrundlage, weil der Partner selber ja keine Leistungen begehrt und folglich nicht zur Mitwirkung verpflichtet ist. Nicht zuletzt gehe schon aus den Unterschriftsleisten der Formblätter (nämlich „Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller“) eindeutig hervor, dass lediglich Antragsteller zum Ausfüllen angehalten sind.
Konkret forderte ein Jobcenter im Bescheidwege vom Partner eines Leistungsbeziehers das Ausfüllen von eigentlich an ALG II Antragsteller gerichtete Formblätter ein, um auf diese Weise dessen Einkommensverhältnisse zu prüfen. Hiergegen setzte sich der Betroffene zur Wehr. Nachdem sein Widerspruch von der Behörde abgewiesen wurde, bekam er letztlich vom SG sein Recht zugesprochen.
Laut dem Urteilstenor könne der Partner eines Leistungsbeziehers selbst dann nicht gegen seinen Willen zum Antragsteller gemacht werden, wenn er selbst anspruchsberechtigt wäre.