Fehlt einem Ein-Euro-Job das Merkmal der Zusätzlichkeit, so hat ein ALG II Bezieher Anspruch auf finanzielle Entschädigung. So lautet der Tenor eines vom Bundessozialgericht (BSG) in Kassel ergangenen Urteils vom 13.04.2011.
In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen B 14 AS 98/10 R verhandelt wurde, wehrte sich ein Hartz IV Empfänger gegen einen ihm zugewiesenen Ein-Euro-Job. Es handelte sich dabei um eine Tätigkeit als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim, genauergesagt im Fachbereich soziale Sicherung. Dort sollte er vorbereitende Arbeiten für den Umzug des Gesundheitsamtes übernehmen. Nach Einlegen des Widerspruchs sowie der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes arbeitete der Betroffene 24 Tage in dem Ein-Euro-Job.
Das BSG urteilte nunmehr, dass der Leistungsträger Wertersatz in Höhe von 149,28 Euro (die Höhe des Erstattungsanspruchs wurde durch den Kläger in seinem Revisionsantrag begrenzt) an den Ein-Euro-Jobber zu zahlen hat. Grund hierfür sei, dass der Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung das Merkmal der Zusätzlichkeit gefehlt habe. Den Richtern zufolge sei für den durch diese nicht zusätzliche Tätigkeit bedingten Vermögensvorteil bei der Behörde maßgebend, dass diese durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des ALG II Empfängers an den Maßnahmeträger die Arbeitsleistung veranlasst hat.