Das Landgericht Dresden hat entschieden, dass der Lohn eines Ein-Euro-Jobbers nicht pfändbar ist (Az.: 3 T 233/08).
Die Richter wiesen die Beschwerde eines Gläubigers zurück, welcher das Arbeitseinkommen eines Schuldners pfänden lassen wollte, wobei es sich bei dem Schuldner um einen Ein-Euro-Jobber handelte. Der Gläubiger war der Überzeugung, dass die Einnahmen aus einem Ein-Euro-Job als Arbeitslohn zu bezeichnen sind, welche gepfändet werden könnten.
Das Gericht urteilte jedoch zugunsten des von Hartz IV lebenden Schuldners. Zur Begründung wurde angeführt, dass mit dem Lohn weitgehend nur Mehrkosten ausgeglichen würden, die bei dem Betroffenen zwangsläufig anfallen. Folglich könne von einem „echten Verdienst“ nicht gesprochen werden. Deshalb käme eine Pfändung nicht in Betracht.
Die Ansicht, dass es sich bei dem mit einem Ein-Euro-Job erzielten Entgelt nicht um Arbeitslohn im klassischen Sinne handelt wurde in der Vergangenheit auch von anderen Gerichten geäußert.