Kinderbekleidung und Kindergartenbedarf müssen vom Regelsatz für Arbeitslosengeld-II Empfänger bezahlt werden. Einmalzahlungen, die den Bedarf decken, sind – im Gegensatz zur Rechtslage vor der Einführung von Hartz IV – nicht mehr vorgesehen. Das bestätigte jetzt die 16. Kammer des Sozialgerichtes in Wiesbaden – das Urteil (Az.: S 16 AS 89/07 ER) ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Damit lehnt es einen Eilantrag ab, den eine Familie aus Wiesbaden gestellt hatte. Sie wollte Geld für die Kleidung ihres fünf Monate altes Kindes sowie für die Kindergartentasche des Dreijährigen. Einmalige Leistungen, so das Gericht, seien seit 2005 nur noch direkt nach der Geburt eines Kindes für die Erstausstattung sowie bei mehrtägigen Klassenfahrten vorgesehen. Alles Weitere müsse grundsätzlich über den extra dafür angehobenen Regelsatz bestritten werden.
Da sich der Antrag der Familie nicht auf eine Erstausstattung bezog und auch nicht dargelegt wurde, dass die Leistungen nach Hartz IV nicht ausreichten, um für die Anschaffung sparen zu können, komme auch eine Erbringung der Leistungen als Darlehen nicht in Frage.