Einem am 6.10.2015 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) zufolge handelt es sich bei den Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses samt derer für den Nachsendeauftrag durchaus um erstattungsfähige Umzugskosten im engeren Sinn (Az.: L 6 AS 1349/13).
Schließlich würde der zuständige Leistungsträger mit seiner Zusicherung der Übernahme aller Aufwendungen für die neue Unterkunft gleichsam bestätigen, dass der Umzug einerseits erforderlich und andererseits auch die neue Wohnung als angemessen zu bezeichnen ist. Folglich seien sämtliche Kosten der Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses auch vonseiten des Leistungsträgers zu übernehmen.
Im verhandelten Fall wurde einem Hilfebedürftigen die komplette Übernahme aller Aufwendungen für seine neue Wohnung zugesichert, jedoch weigerte sich der Leistungsträger letztendlich, auch die Kosten für die Umstellung des Telefon – und Internetanschlusses beziehungsweise für den Nachsendeauftrag zu tragen. Hiergegen setzte sich der Betroffene erfolgreich zur Wehr.
Das LSG betonte, dass derartige Kosten zwangsläufig mit dem Umzug einhergehen würden, weil sie unmittelbar durch den Umzug veranlasst und folglich nicht zu vermeiden seien. Die postalische und telefonische Erreichbarkeit des Hilfebedürftigen könne anders nun einmal nicht gewährleistet werden.