Aus einer am 26.11.2015 ergangenen Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) geht hervor, dass die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge um den Sockelbetrag des Elterngelds zu mindern sind (Az.: 3 K 3546/14 E).
Die Richter argumentierten, dass es sich beim Elterngeld (also auch beim Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro pro Monat) schließlich um solche Bezüge handeln würde, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kindesmutter bestimmt sind. Sie betonten in diesem Zusammenhang, dass das Elterngeld vonseiten des Gesetzgebers als Einkünfteersatz ausgestaltet worden sei, wenngleich jene Sozialleistung auch weitere familien- und gesellschaftspolitische Ziele verfolge.
Im Rechtsstreit ging es um einen Mann, der an seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes jeden Monat Unterhaltsleistungen zahlte. Da die Unterhaltsempfängerin zudem 650 Euro Elterngeld pro Monat erhielt, machte er in seiner Einkommensteuererklärung den gezahlten Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Mann begründete seine Überzeugung damit, dass lediglich die den einkommensunabhängigen Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro übersteigenden Elterngeldbeträge zu einer Minderung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge führen würde.
Dem schloss sich jedoch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht an. Vielmehr sei das gesamte Elterngeld anzurechnen, weil die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge auch um den Sockelbetrag des Elterngeldes gemindert werden müssten.