Einem am 16.05.2013 ergangenen Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) zufolge müssen behinderten Menschen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe durchaus die Kosten für PC-Schulungen vom Sozialhilfeträger ersetzt werden.
Schließlich gehöre zur Teilhabe am sozialen Leben in Zeiten des „social media“ auch die Fähigkeit zur Nutzung des Internets. Im unter dem Aktenzeichen L 18 SO 6/12 verhandelten Fall weigerte sich die Behörde, einem blinden Hilfebedürftigen eine PC Schulung zu bezahlen. Hiergegen setzte sich der Mann erfolgreich zur Wehr.
Nach Überzeugung des Gerichts sei in Zeiten von sozialen Netzwerken und Medien die Kompetenz zur Nutzung eben jener Möglichkeiten essenziell. Im Urteilstext heißt es weiter, dass für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht nur Kontakte zu nahestehenden Personen wie etwa der Familie oder Freunden entscheidend wären, sondern ebenso zu anderen Personen, welche die neuen Medien nutzen. Im konkreten Fall müsse daher im Rahmen der Eingliederungshilfe eine PC-Schulung im Umfang von 20 Stunden gewährt werden.