Laut einem am 16.02.2012 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) dürfen Bezieher des ALG II von ihrem zuständigen Jobcenter nur ausnahmsweise die Übernahme von Tilgungsleistungen für ihr Wohneigentum verlangen (Az.: 4 AS 14/11 R).
Im Streitfall verlangte eine Familie von der Stadt Minden (Nordrhein-Westfalen) die Übernahme der Tilgungsraten für ihre Immobilie in Höhe von 500 Euro monatlich. Zum Zeitpunkt des Kaufes war die Familie bereits auf Hartz IV Leistungen angewiesen. Nachdem der Leistungsträger die Raten eben nicht als Kosten der Unterkunft übernehmen wollte, klagte die Familie.
Deutschlands höchste Sozialrichter stellten jedoch klar, dass eine derartige Übertragung von Tilgungsleistungen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht komme. Der Urteilsbegründung zufolge habe sich die Behörde nur dann am Erwerb von Wohnraum zu beteiligen, falls dem Leistungsbezieher der Wohnungsverlust beziehungsweise die Obdachlosigkeit droht oder wenn der Großteil der Schulden bereits abbezahlt worden ist. Im konkreten Fall könnten die Raten allein schon deswegen nicht übernommen werden, weil die Familie zum Zeitpunkt des Immobilienerwerbs Leistungen im Sinne des SGB II bezog. Jene Transferleistungen seien aber auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und dürften nicht, wie hier geschehen, zum Vermögensaufbau in Form eines Hauskaufes genutzt werden.