Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Hartz IV Urteil vom 09. Februar 2010 festgestellt, dass unabweisbarer laufender (nicht einmaliger) Bedarf als sogenannter Härtefall geltend gemacht werden kann, wenn dieser bisher nicht vom Regelsatz gedeckt ist.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit zur praktischen Umsetzung der Vorgaben des Urteils nun eine nähere Definition dieser Härtefälle im Wege einer Geschäftsanweisung an die örtlichen Träger herausgegeben.
Nach dieser nicht abschließenden Aufzählung sind die folgenden Bedarfe im Rahmen der Härtefallregelung über die Regelleistung hinaus zu übernehmen.
- In Ausnahmefällen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion oder ähnliches)
- Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, sofern diese gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten
- Regelmäßige Fahrt- oder Übernachtungskosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit den Kindern
- Im Einzelfall Kosten für Nachhilfeunterricht, sofern hierfür ein besonderen Anlass besteht (zum Beispiel langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie). Weiterhin muss die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende bestehen. Schulische Förderkurse und ähnliche Angebote sind jedoch vorrangig zu nutzen.
Darüber hinaus stellt die Geschäftsanweisung im Rahmen einer Negativliste klar, dass auch in Zukunft über den Regelsatz hinaus keine Kosten für folgenden Bedarfe übernommen werden:
- Praxisgebühr
- Bekleidung für Übergrößen
- Brille
- Waschmaschine (sofern nicht im Rahmen der Erstausstattung)
- Zahnersatz
- Orthopädische Schuhe