Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit einem am 01.10.2014 ergangenen Urteil, dass einem gegenüber seinen Eltern beziehungsweise einem Elternteil unterhaltspflichtigen Kind sein gegenüber dem eigenen Ehegatten bestehender Taschengeldanspruch als unterhaltspflichtiges Einkommen zugerechnet werden muss.
Der BGH schränkte aber ein, dass beim Unterhalt nur das Taschengeld in Höhe von 5 bis Prozent des Familien¬selbst¬behalts sowie in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds zu berücksichtigen ist.
Im unter dem Aktenzeichen XII ZR 133/13 verhandelten Fall verfügte eine Frau über kein eigenes Einkommen. Trotzdem wurde ihr Anspruch auf Taschengeld gegenüber ihrem Ehemann als unterhaltspflichtiges Einkommen gegenüber ihrer in einem Altenheim lebenden Mutter angesehen. Damit war die betroffene Tochter nicht einverstanden und klagte.
Hiermit hatte sie vor dem BGH jedoch keinen Erfolg. So sei bei solcherlei Sachverhalten durchaus der Taschengeldanspruch für die Unterhaltsleistung zu verwenden, wenngleich dem Unterhaltspflichtigen ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 Prozent des Familienselbsthalts als Taschengeld verbleiben müsse und darüber hinaus ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds nicht angerührt werden dürfe.