Das Bundessozialgericht (BSG) hat am gestrigen Mittwoch die Rechte von Hartz IV Empfängern grundsätzlich gestärkt. Nach Auffassung der höchsten deutschen Sozialrichter darf der Erlös aus dem Verkauf des Eigenheims bei der Berechnung des ALG II nicht einfach als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden (Az.: B 14 AS 61/09 R).
Im Rechtsstreit verkaufte ein Leistungsempfänger seinen Anteil an der von ihm selbst genutzten Doppelhaushälfte. Diese war von der Behörde als Schonvermögen gewertet und folglich im Rahmen der Hartz IV Berechnung nicht berücksichtigt worden. Als der Verkauf des Wohneigentums jedoch publik wurde, kam es zur Rückforderung der kompletten ALG II Bezüge für die Zeit nach der Unterzeichnung des
Kaufvertrages in Höhe von 3.500 Euro. Hiergegen setzte sich der Betroffene erfolgreich zur Wehr.
Die Streitparteien einigten sich im Laufe der mündlichen Verhandlung auf einen vom Gericht angeregten Vergleich. Gerade einmal 500 Euro der Gesamtsumme müssen nunmehr vom Erwerbslosen erstattet werden. Allerdings wollte das BSG keine Grundsatzentscheidung darüber treffen, ob der Erlös aus einem Hausverkauf generell kein Einkommen darstellt.