Nach einem rechtskräftigen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Essen vom 26.11.2009 (Az.: L 19 B 297/09 AS ER) hat ein Empfänger Anspruch auf eine eigene Wohnung, dem nicht mit der Zuweisung von Räumlichkeiten in einer Obdachlosenunterkunft genüge getan ist.
Das Gericht gab mit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz einem 59 Jahre alten Mann aus Velbert Recht, dem die zuständige Gemeinde ein Zimmer in einem sogenannten Übergangsheim zugewiesen hatte. Der zuständige Träger weigerte sich der Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine im Vorfeld beantragte Wohnung zuzustimmen, da er diese für nicht angemessen hielt.
Das Gericht teilte zwar die Ansicht des Trägers, dass die vom Kläger gewählte Wohnung die Grenze der Angemessenheit hinsichtlich der anfallenden Kosten übersteige, sprach dem Kläger jedoch Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 323 Euro statt der beantragten 380 Euro pro Monat zu. Dies entspricht der örtlichen Referenzmiete. Die Übernahme der Kosten für das Zimmer im Übergangswohnheim, aus dem der Kläger ohne Zustimmung des Trägers auszog, in Höhe von 184 Euro pro Monat hielt das Gericht für nicht ausreichend.