Bezieher des ALG II müssen sich einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge auch im Falle gesundheitlicher Probleme beim zuständigen Jobcenter melden. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) befreie den Leistungsempfänger nach Ansicht der obersten deutschen Sozialrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, einem anberaumten Meldetermin nachzukommen (Az.: B 4 AS 27/10 R).
Im Streitfall kürzte der Leistungsträger einem Hartz IV Empfänger das ALG II um 40 Prozent, weil jener wiederholt nicht zum Meldetermin erschien. Vielmehr präsentierte er zur Begründung jeweils eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Damit gab sich die Behörde allerdings nicht zufrieden.
Gemäß dem BSG-Urteil zu Recht. Schließlich bestünde nur dann ein wichtiger Grund für ein Nichterscheinen zum Meldetermin, falls der Leistungsbezieher derartig krank ist, dass er das Haus nicht verlassen kann und diese Tatsache mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen wird. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit an sich begründe hingegen noch keinen Nachweis des gesundheitlichen Unvermögens. Folglich sei die im konkreten Fall erfolgte Sanktion rechtmäßig gewesen.