Das Sozialgericht Chemnitz (SG) stellte am 20.09.2012 klar, dass das Jobcenter einem Ex-Häftling nach dessen Entlassung neue Kleidung bezahlen muss (Az.: S 29 AS 3229/12 ER).
Im Streitfall versagte der zuständige Leistungsträger einem ALG II beziehenden Ex-Häftling den Zuschuss zur Anschaffung von Kleidung. Schließlich seien im Rahmen eines Hausbesuchs durchaus Kleidungsstücke vorgefunden worden. Darüber hinaus sei der Wunsch nach neuer Kleidung auch erst 9 Monate nach Haftentlassung geäußert worden. Gegen diese Argumentation setzte sich der Betroffene jedoch erfolgreich zur Wehr.
Das SG sah es einerseits als unerheblich an, dass der Bekleidungsbedarf erst 9 Monate nach Haftentlassung angezeigt wurde. Andererseits handele es sich bei den vorgefundenen Kleidungsstücken keineswegs um eine ausreichende Grundausstattung, da das mehrfache Wechseln der Kleidung innerhalb einer Woche entsprechend der Witterungsverhältnisse hiermit nicht gewährleistet gewesen sei.
Da Bedarfe für die Erstausstattung von Bekleidung gemäß § 24 Abs. 3 SGB II nicht im Regelsatz enthalten sind, müsse das Jobcenter für die Anschaffungskosten der nötigsten Kleidungsstücke in Höhe von 175 Euro aufkommen.