Einem am 04.09.2014 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße (VG) zufolge steht ALG II Beziehern kein Anspruch darauf zu, dass ihnen der Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters samt der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche gewährt wird.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bejahe zwar einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang unabhängig davon, aus welchem Interesse dieser geltend gemacht werde, jedoch stehe jenem Informationsanspruch gemäß § 1 IFG die Norm des § 5 IFG entgegen, nach der der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden dürfe, insoweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt beziehungsweise falls der Dritte diesbezüglich seine Einwilligung erteilt hat.
Im unter dem Aktenzeichen 4 K 466/14.NW verhandelten Fall verlangte der ALG II Bezieher binnen Monatsfrist die Herausgabe einer Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler des Jobcenters sowie die der sachbearbeitenden Mitarbeiter der Widerspruchsstelle. Nachdem vonseiten der Behörde keine Reaktion erfolgte, zog der Mann vor Gericht.
Das VG entschied jedoch nicht zu seinen Gunsten. Gemäß dem Urteilstenor gehe die Abwägung des Informationsinteresses des Leistungsbeziehers gegen das Interesse der Jobcenter-Mitarbeiter am Ausschluss des Informationszugangs zu Lasten des Hilfebedürftigen aus. Nach Meinung des VG stehe für den Leistungsbezieher nicht die Kontrolle staatlichen Handelns im Vordergrund, sondern vielmehr die Befriedigung seines privaten und allgemeinen Informationsinteresses. Folglich würde kein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den in Rede stehenden Informationen verfolgt, womit kein Anspruch bestünde, den Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters samt der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche zu gewähren.