Einem am 09.07.2013 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) zufolge handelt es sich bei zusätzlichen Bestattungskosten für ein Wahlgrab anstelle eines Reihengrabs um keine übernahmefähigen Kosten im Rahmen der Sozialhilfe.
Gleiches gilt nach Überzeugung des Gerichts für den Leichenschmaus. Auch dieser dürfe nicht von der Allgemeinheit finanziert werden. Zur Begründung gab das SG an, dass sich der Sozialhilfeträger an den auf Bezieher unterer beziehungsweise mittlerer Einkommen zukommenden ortsüblichen Bestattungskosten orientieren müsse. Folglich seien lediglich die für ein ortsübliches, nach der Friedhofssatzung als einfacher Standard vorgesehenes Reihengrab anfallenden Kosten zu übernehmen. Die Zahlung des „Leichenschmauses“ komme nicht in Betracht, weil eben jener nicht zu den unmittelbar der Bestattung dienenden beziehungsweise hiermit untrennbar verbundenen Kosten zähle.
Im Streitfall verstarb der Ehemann einer 75-jährigen Sozialhilfeempfängerin. Die Hilfebedürftige verlangte von der Stadt Heilbronn die ihr entstandenen Beerdigungskosten vollständig ersetzt. Hierunter fielen unter anderem ihre Aufwendungen für ein Wahl- statt Reihengrab sowie für den „Leichenschmaus. Nachdem die Stadt ihrem Ansinnen nicht nachgekommen war, legte die Frau schließlich Klage ein, wenngleich ohne Erfolg.
Nach Überzeugung des Sozialgerichts habe sich der Sozialhilfeträger daran zu orientieren, welche Bestattungskosten ortsüblicherweise den Beziehern unterer beziehungsweise mittlerer Einkommen entstünden. Aus dem Urteilstenor geht hervor, dass somit lediglich die Kosten für ein ortsübliches Reihengrab einfachen Standards übernommen werden müssten. Die Zahlung des „Leichenschmauses“ sei zu verweigern, weil es sich hierbei nicht um Kosten handelt, die unter unmittelbar der Bestattung dienenden beziehungsweise hiermit untrennbar verbundenen Kosten fallen würden.