Das Bundessozialgericht (BSG) machte mit einem am gestrigen Freitag veröffentlichten Urteil deutlich, dass in der Regelung zu den Partnermonaten beim Elterngeld keine Einschränkung der elterlichen Freiheit zu sehen ist (Az.: B 10 EG 3/10 R).
Zwar wird wird das Elterngeld in der Regel für die Dauer von 12 Monaten an ein Elternteil ausgezahlt. Falls der zweite Elternteil jedoch für mindestens 2 Monate ebenfalls die Betreuung übernimmt, wird die Auszahlung um 2 auf 14 Monate, die sogenannten Partnermonate, verlängert.
In einer hiergegen gerichtete Klage argumentierte ein Ehepaar aus dem Münsterland, dass die Regelung gegen Artikel 6 des Grundgesetzes verstoße. Schließlich würde auf diese Weise eine Aufgabenteilung der Eltern belohnt, Familien mit klassischer Rollenverteilung hingegen benachteiligt.
Dem wollte sich das BSG allerdings nicht anschließen. Nach Ansicht der höchsten deutschen Sozialrichter schränken die Partnermonate nicht die unter dem Schutz des Grundgestzes stehende elterliche Freiheit ein. Bei dem Geld handele es sich vielmehr um ein Angebot, das ja nicht angenommen werden müsse.