Eine sich über drei Tage erstreckende Probearbeit mit einer Gesamtarbeitszeit von 22,6 Stunden in der Woche lässt den Arbeitslosengeld I Anspruch nicht entfallen. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt klargestellt (Az.: S 26 AL 271/07).
In dem vom Gericht zu bewertenden Fall ging es um eine erwerbslose Frau, die an drei Tagen innerhalb einer Woche zusammen 22,6 Stunden zur Probe gearbeitet hatte. Danach sollte sie auf Wunsch des Arbeitgebers als flexible Teilzeitkraft auf Abruf zum Kassieren und Verkaufen eingesetzt werden. Da vom Arbeitgeber somit keine festen Mindestarbeitszeiten beziehungsweise kein regelmäßiges Einkommen garantiert wurde, löste die Frau das Arbeitsverhältnis wieder auf.
Als die Arbeitsagentur von der kurzfristigen Beschäftigung erfuhr, wurde der Erwerbslosen das Arbeitslosengeld I gestrichen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I entfalle, wenn der Leistungsbezieher einer nicht geringfügigen Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden nachgehe und dies der Arbeitsagentur nicht melde.
Die Richter urteilten nunmehr, dass im konkreten Fall der Arbeitslosengeld I Anspruch nicht entfallen sei. Zwar sei der Anspruch grundsätzlich bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 15 Stunden zu verneinen. Allerdings habe der Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht geregelt, da es sich um eine Tätigkeit auf Abruf handelte. Laut Gesetz gelte dann eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Diese Dauer sei noch als geringfügig anzusehen. Die darüber hinausgehende Probearbeit sei lediglich als unerhebliche Abweichung zu bezeichnen.