Aus einem am 21.04.2016 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) geht hervor, dass für Bezieher von Leistungen im Sinne des SGB II unter Umständen ein vollständiger Gebührenerlass im Rahmen der Ausstellung eines neuen Personalausweises möglich ist.
Diese Möglichkeit bestünde insbesondere dann, wenn erst seit kurzer Zeit Hartz IV Leistungen bezogen werden. Schließlich müsse der Hilfebedürftige ja auch genug Zeit haben, den bestimmten Betrag anzusparen. Das VG betonte allerdings, dass es vom Einzelfall abhänge, ob und in welchem Umfang von der Gebühr befreit werden könne.
Im Rechtsstreit stellte der ALG II Bezieher einen Antrag auf Erstattung der Kosten für die Neuausstellung eines Personalausweises, der von der Behörde jedoch mit der Begründung negativ beschieden wurde, dass der ALG II Regelbedarfssatz ja einen Anteil von monatlich 0,25 Euro beinhalten würde, welcher für die Personalausweisgebühr angespart werden müsse.
Das VG jedoch machte deutlich, dass vonseiten des Leistungsträgers stets zu berücksichtigen sei, ob der Hilfebedürftige genug Zeit gehabt hat, den Betrag anzusparen. Daraus folgt, dass immer eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden müsse.