Das Finanzgericht Münster(FG) hat die Rechte von Eltern mit behinderten Kindern gestärkt. Die Richter untersagten einer Kommune, mithilfe der sogennanten Abzweigung das Kindergeld an sich selbst auszuzahlen (Az.: 12 K 2057/10 Kg).
Im Rechtsstreit ging es um die Mutter eines volljährigen, schwerbehinderten Sohnes. Die Kommune verlangte die Zahlung des Kindergeldes an sich (Abzweigung). Zur Bergründung wurde angeführt, dass an den schwer herzkranken Sohn fortwährend Grundsicherungsleistungen gezahlt werden würden. Die Mutter wehrte sich gegen die Klage der Kommune auf Abzweigung. Schließlich trage sie selbst beträchtliche Aufwendungen für ihren Sohn, der ja nun einmal in ihrem Haushalt lebe. Ihre eigenen Betreuungsleistungen müssten neben den Kosten für eine Fremdbetreuung ebenfallls berücksichtigt werden. Mit dieser Argumentation hatte sie vor dem FG Münster Erfolg.
Die Mutter habe der Urteilsbegründung zufolge sowohl die Notwendigkeit der Betreuung als auch deren Durchführung nach Art und zeitlichem Umfang konkret dargelegt und durch ärztliche Bescheinigungen hinreichend glaubhaft gemacht. Die von der Kommune gewünschte Abzweigung komme daher nicht in Betracht.