Laut einem am 14.04.2011 veröffentlichten Urteil des Bundeverfassungsgerichts (BVerfG) ist die von der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlte Verletztenrente als Einkommen auf das ALG II anzurechnen (Az.: 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08).
In den beiden verhandelten Fällen ging es um die Verfassungsbeschwerden zweier ALG II Empfänger, die nach einem Arbeitsunfall jeweils eine Verletztenrente erhielten. Sie argumentierten dahingehend, dass es sich hierbei um eine zweckbestimmte Leistung handeln würde. Das BVerfG wies ihre Verfassungsbeschwerden aber als unbegründet zurück.
Zwar würden die Kläger gegenüber Kriegsversehrten oder Opfern des nationalsozialistischen Regimes benachteiligt. Jedoch diene die Verletztenrente zur Sicherung des Lebensunterhalts und stelle folglich keine zweckbestimmte Leistung dar. Die Anrechnung als Einkommen verstoße somit nicht gegen das Grundgesetz.