Die Kosten für eine einmalige Heizöllieferung sind bei der Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II anteilig auf die Heizperiode zu verteilen. Die erhöhten Kosten zum Zeitpunkt der Heizöllieferung begründen für sich genommen keinen Anspruch auf ALG II.
Dies geht auf einem Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16.02.2015 hervor.
Nach Ansicht des Gerichts könne die aufgrund einer Heizöllieferung verursachte Bedürftigkeit im konkreten Bezugsmonat lediglich dann ein Anspruch auf ALG II Leistungen gegeben, insoweit bei der hypothetischen Aufteilung eben jener Kosten auf die gesamte Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in jedem einzelnen Monat besteht.
Demnach wird die Hilfebedürftigkeit bei von derzeit nicht im ALG II stehenden Personen, welche jedoch aufgrund einmaliger Heizkosten bedürftig werden, gerade nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten ermittelt, sondern es kommt wohl vielmehr auf die bereits oben genannten Voraussetzungen an.
Im unter dem Aktenzeichen S 48 AS 6069/12 verhandelten Fall ging es um eine Frau und ihren Sohn, die ihren Lebensunterhalt mittels Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Wohngeld sowie Unterhaltsleistungen bestritten und derzeit keinen Anspruch auf Hartz IV Leistungen hatten.
Gleichwohl forderten sie vom Landkreis die Übernahme der Kosten für eine Heizöllieferung, weil im Monat des Bezuges durchaus eine Bedürftigkeit vorliege. Die Behörde verneinte einen derartigen Anspruch mit dem Argument, dass die Bildung von Rücklagen aus dem über dem ALG II Regelsatz vorhandenen Einkommen der beiden Betroffenen absolut zumutbar wäre, um dann hieraus jenen einmaligen Bedarf zu decken.
Dem schloss sich das Sozialgericht an und betonte, dass der Anspruch auf Übernahme der Heizkosten in Betracht komme, falls eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten zu erkennen sei. Da das laufende Einkommen vom Mutter und Sohn aber über dem monatlichen Bedarf liegt, könne von einem solchen Anspruch keine Rede sein.