Das Sozialgericht Detmold (SG) stellte mit einer am 27.10.2014 ergangenen Entscheidung klar, dass im Wechsel bei beiden Elternteilen lebende Kinder lediglich einen gekürzten ALG II Anspruch haben (Az.: S 18 AS 1733/14 ER).
Konkret ging es um vier Kinder, die sowohl mit ihrer Mutter als auch mit ihrem Vater jeweilig eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, weil sie gemäß einer Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Sorge vier Tage in der Woche bei der Mutter und drei Tage bei dem Vater wohnten. Während das für die Mutter zuständige Jobcenter zwar die kompletten Kosten für die Unterkunft übernahm, weigerte sich die Behörde gleichwohl, den vollen Regelsatz zur Verfügung zu stellen. Schließlich würde die Mutter gerade nicht für den generellen Unterhalt der Kinder aufkommen, weswegen lediglich die Auszahlung des anteiligen Satzes in Höhe von vier-siebteln des Regelbedarfs in Betracht komme.
Dem stimmte das SG zu. So seien die Eltern aufgrund des Prinzips der elterlichen Sorge dazu verpflichtet, eine Einigung darüber zu erzielen, wer welche Kosten für die Kinder decke. Das Gericht betonte zudem, dass den Kindern für den Zeitraum, in dem sich zusammen mit ihrem Vater eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft bilden, eben kein Sozialgeldanspruch als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter zusteht.