Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) entschied am 16.02.2011, dass ein Aufhebunsvertag nicht zwingend zur Sperrung des ALG I führt (Az.: L 3 AL 712/09).
Im Rechtsstreit war eine 57-jährige Arbeitnehmerin rund 40 Jahre für ihre Firma tätig. Da betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen anstanden und ihr infolge der langen Betriebszugehörigkeit nicht mehr ordentlich kündbar war, wurde ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung geschlossen. Diese betrug immerhin 47.000 Euro. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) vertrat die Auffassung, dass es der Frau durchaus zumutbar gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen und eine mögliche Kündigung abzuwarten. Deswegen sprach die Behörde eine 12-wöchige Sperrzeit des ALG I aus.
Das LSG schloss sich der BA nicht an. Obwohl die Erwerbslose mit Abschluss des Aufhebungsvertrags ihre Arbeitslosigkeit sehenden Auges herbeigeführt habe, sei die Sperrzeit unzulässig. Schließlich könne im Wegfall des Arbeitsplatzes durch die Umstrukturierungsmaßnahmen ein wichtiger Grund für ihr Verhalten gesehen werden. Ferner verstoße die Abfindungshöhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht gegen die Kriterien des § 1a Kuündigungsschutzgestz (KSchG). Die Betroffene habe daher Anspruch auf die sofortige Auszahlung des ALG I ohne Sperrzeit.