Einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) zufolge darf die staatliche Abwrackprämie bei der Berechnung des ALG II nicht als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden (Az.: L 6 AS 515/09 B ER).
Im Streitfall kaufte eine Hartz IV Empfängerin mithilfe der staatlichen Abwrackprämie einen rund 11.000 Euro teuren Neuwagen. Der zuständige Leistungsträger kürzte der Frau daraufhin für sechs Monate das ALG II.
Das LSG entschied nunmehr, dass es sich bei der Abwrackprämie um eine zweckbestimmte Einnahme gehandelt hätte. Infolge dessen dürfe der gekaufte Neuwagen im Rahmen der Berechnung der Transferleistung nicht als Vermögen berücksichtigt werden. Der Beschluss des Gerichts ist übrigens unanfechtbar.