Das Aachener Sozialgericht hat jetzt in einer Eilentscheidung erklärt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die eine Abendschule besuchen, um den Schulabschluss nachzuholen, Anrecht auf Weiterzahlung des ALG II haben (AZ S 15 AS 19/07 ER).
Dem Betroffenen 33 Jahre alt, gelernter Friseur und Bäcker, vier Jahre arbeitslos und Ein-Euro-Jobber, war von der Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit und der Stadt für die Grundsicherung von Arbeitslosen (Arge) die Zahlung eingestellt worden. Begründet wurde der Schritt damit, dass der Mann, der die Abend-Realschule besucht, auch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen könne. Da er jedoch die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten hat, wurde das BAföG abgelehnt.
Das Sozialgericht sprach dem Mann nun weiterhin das Arbeitslosengeld II zu, weil er in der Ausbildung noch nicht weit genug vorangeschritten sei. Lediglich die letzten beiden Semester vor der Prüfung sei BAföG anstelle von ALG II möglich.
Nachtrag: Wie ein RA-Blog schon vor lägerer Zeit berichtet hat, erwägte die zuständige ARGE eine Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts Aachen. Offenbar erfolgreich, denn das Landessozialgericht hat der von der ARGE eingelegten Berufung stattgegeben und damit einen Anspruch auf ALG II für Abendschüler verneint.