Das Hessische Landessozialgericht mit Sitz in Darmstadt bestätigte in seinem Beschluss vom 10. Januar (AZ: L 9 AS 213/06 ER) die Rechtsauffassung der Vorinstanz, nach der ein ALG II Empfänger, der ergänzende Leistungen erhält, zu zahlende Zinsen auf Schulden nicht vom Einkommen absetzen kann.
Damit verweigert das Gericht dem Kläger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf höhere Leistungen im Rahmen des ALG II. Konkret ging es im vorliegenden Fall um Tilgungsraten und zugehörige Zinsen für einen Autokredit.
Anders als beispielsweise bei Hypotheken-Zinsen beim selbst bewohnten Eigenheim sei hier keine Anrechnung möglich. Vielmehr beschränken sich die anrechnungsfähigen Kosten auf die Fahrtkostenpauschale für Fahrten zum Arbeitsplatz und zurück.
Die Übernahme solcher Zinsausgaben beim selbstbewohnten Eigenheim folgt aus der Pflicht zur Übernahme der Kosten der Unterkunft.