In der evangelischen Religion wird die Konfirmation als Übergang zur Adoleszenz gesehen. Somit ist das Teilnehmen der eigenen Kinder bei religiösen Familien ein wichtiger Bestandteil im Leben. Viele sozialschwächere Familien überlegen sich dies aber zweimal, da mit der Konfirmation Einiges an Kosten verbunden sind. Schließlich fängt es schon bei der Bekleidung an, denn die Konfirmanden sollten mit schicken Kleidern oder Hemden an der Zeremonie teilnehmen. Ebenso pflegt es sich im Anschluss mit Freunden und der Familie zu feiern. Hier müsste demnach eine Örtlichkeit angemietet werden. Eine Hartz 4 Empfängerin stellte daraufhin einen Antrag auf Mehrbedarf.
Konfirmation als finanzielle Herausforderung für Hartz 4 Empfänger
Dass die Konfirmation eine Hartz 4 Empfängerin bzw. ihre Familie vor eine finanzielle Herausforderung stellt, ist schlichtweg ein Armutszeugnis für Deutschland. Schließlich sind für viele Menschen religiöse Bräuche ein wichtiges Gut. So beantragte die Mutter beim Amt über ihren Hartz 4 Satz hinaus einen Mehrbedarf für die bevorstehende Konfirmation, da sie die Kosten alleine nicht stemmen konnte. Grund für die Beantragung beim Jobcenter war, dass sie weder über festliche Kleidung verfüge, noch die Möglichkeit besitzt die Familie im Anschluss in ein Restaurant einzuladen.
Hartz 4 Empfängerin beantragt Mehrbedarf für die Konfirmation der Tochter
Aufgrund der finanziellen Not sah die Hartz 4 Empfängerin keine Wahl und suchte Hilfe beim Jobcenter. Jedoch lehnte das Jobcenter kurzer Hand den Antrag auf Mehrbedarf ab. Die Begründung seitens des Job-Centers war, dass es sich bei den Kosten für die Konfirmation der Tochter nicht um übernahmfähige Kosten nach dem SGB II handeln würde. Zusätzliche Ausgaben wie mitunter die Konnfirmation müssten von der Kindergeld Auszahlung getragen werden. Die Entscheidung konnte die Hartz 4 Empfängerin jedoch nicht auf sich sitzen lassen, so dass diese Klage gegen das Jobcenter erhob. Nun ging der Fall an das SG Düsseldorf. Jedoch sahen die Richter es ähnlich wie das Job-Center, so dass sich diese letztlich auf die Seite des Amts schlugen. Begründung seitens des Gerichts war es, dass die Kosten für eine Konfirmation vom Regelsatz bezahlt werden müssten. Die aufgelisteten Kosten in Höhe von 813,24 Euro für Bekleidung und Feierlichkeiten rechtfertigen keinen Mehrbedarf gemäß Paragraph 21 Abschnitt 6 SGB II.