Aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt geht hervor, das Studierende, die nach Abschluss ihres Erststudiums an ihrer Promotion arbeiten, durchaus einen Anspruch auf ALG II haben (AZ: L2 AS 71/06).
Im vorliegenden Fall hatte die zuständige Behörde der Klägerin, die an ihrer Doktorarbeit arbeitete, zunächst ALG II gewährt. Nachdem die Behörde jedoch von der Immatrikulation der Klägerin als Promotionsstudentin erfuhr, wurden die Leistungen zurückgefordert. Zur Begründung führte die Behörde an, dass die Klägerin doch grundsätzlich Anspruch auf BAföG habe.
Dieser Argumentation widersprach das Landessozialgericht. Promotionsstudiengänge seien grundsätzlich nicht zu den nach BAföG förderungsfähigen Ausbildungen zu zählen, da diese nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Die Ausnahme hierzu sei das grundständige Promotionsstudium, in dem Berufsausbildung und Promotion parallel erfolgen. Dieses liege hier aber nicht vor. Folglich stünde der Klägerin ein Anspruch auf ALG II zu.
Allerdings könne die zuständige Behörde wie bei jedem anderen Leistungsempfänger Sanktionen verhängen, wenn die Promovierende etwa eine zumutbare Arbeit ablehnt oder gegen andere Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung verstößt.