Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln verliert eine in Deutschland lebende Mutter ihren Kindergeldanspruch für ihre volljährigen Kinder nicht, wenn sie ihrer Arbeit im europäischen Ausland nachgeht (AZ 10 K 4830/05).
Dies gelte auch, wenn die Mutter eine Arbeit in einem EU- Land aufnimmt, in dem die Altersgrenzen für den Kindergeld-Bezug niedriger sind als in Deutschland.
Im konkret zu entscheidenden Fall verweigerte die Familienkasse einer in Deutschland lebenden belgischen Staatsangehörigen das Kindergeld für ihre zwei über 18-jährigen Kinder, da aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts für die Klägerin die Vorschriften des Beschäftigungsstaates gelten würden. Weil dies hier die Niederlanden seien, in denen für den Nachwuchs mit Vollendung des 18. Lebensjahrs kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, habe die Familienkasse die Zahlungen für die volljährigen Kinder der Klägerin einzustellen.
Das Finanzgericht legte den Fall daraufhin dem Europäischen Gerichtshof vor, welcher zugunsten der Klägerin deutlich machte, dass gemeinschaftsrechtliche, europäische Vorschriften nicht dazu verwendet werden könnten, um Kindergeld-Zahlungen in Deutschland für volljährige Kinder zu streichen.