Dem Sozialgericht Dortmund (SG) zufolge hat ein am Arbeitsplatz gemobbter Hilfebedürftiger unter Umständen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes I, obgleich jener noch in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis steht.
Entscheidend sei in diesem Zusammenhang vielmehr, dass eine eine faktische Beschäftigungslosigkeit zu bejahen ist und sich der Betroffene der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat (Az.: S 31 AL 84/16).
Im konkreten Fall ging es um eine beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigte Frau, die sich angesichts Mobbings nicht in der Lage sah, nach längerer Arbeitsunfähigkeit und daran anschließender Wiedereingliederung an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Der zuständige Leistungsträger verweigerte der Frau die Auszahlung des Arbeitslosengeldes I mit der Begründung, dass das Arbeitsverhältnis beim Land Nordrhein-Westfalen schließlich noch nicht gekündigt sei. Gegen jene Behördenentscheidung setzte sich die Hilfebedürftige erfolgreich zur Wehr.
So gelang das SG zur Überzeugung, dass die Betroffene eine etwaige förmliche Kündigung davon abhängig machen dürfe, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben. Da die Frau ohne Gehaltszahlung freigestellt wurde und sie sich ebenfalls dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hat, sei eine eine faktische Beschäftigungslosigkeit gegeben. Folglich hat der Leistungsträger auch das Arbeitslosengeld I an die Hilfebedürftige auszuzahlen.