Einem am 28.07.2015 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (SG) zufolge darf der Leistungsträger einem ALG II Empfänger in begründeten Ausnahmefällen die Leistungen kürzen, insofern er zum Gesprächstermin bei der Behörde nicht erscheint und in diesem Zusammenhang nicht die angeforderte Reiseunfähigkeitsbescheinigung, sondern lediglich eine Krankschreibung einreicht.
Von einem gegründeten Ausnahmefall könne hier durchaus die Rede sein, weil der Hilfebedürftige über einen längeren Zeitraum zu mehreren Gesprächsterminen nicht erschienen ist und folglich Zweifel angebracht sind, ob er tatsächlich unfähig zur Wahrnehmung eben derer sei oder nicht. Anstatt der im Regelfall ausreichenden Krankschreibung könne der Leistungsträger insofern auf einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung bestehen.
Konkret wurde dem Leistungsbezieher sein ALG II um 38,20 Euro pro Monat für die Dauer von drei Monaten gekürzt, weil er länger als drei Monate zu keinem der anberaumten Gesprächsterminen erschien und jeweils lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und nicht die schließlich vom Leistungsträger gewünschte Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorlegte.
Nach Überzeugung des SG war dieses Behördenhandeln mit der Rechtsordnung vereinbar, da das Bestehen auf einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung im konkreten Fall begründet gewesen und der Hilfebedürftige somit ohne ausreichenden Grund zum Gesprächstermin nicht erschienen sei.