Einem am 09.07.2013 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Gießen (SG) zufolge handelt es sich bei infolge krankhafter Abmagerung entstandenen Kosten für eine Spezialernährung um über den ALG II Regelsatz hinausgehenden Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung, insoweit durch die besonders kalorienreiche Kost ein Fortschreiten der Erkrankung verhindert wird.
In dem unter dem Aktenzeichen S 22 AS 866/11 WA verhandelten Fall verweigerte das Jobcenter die Übernahme von Kosten für eine besonders kalorienreiche Spezialernährung, obwohl der 56 jährige Hilfebedürftige bei einer Körpergröße von 184 cm nur noch 55 kg auf die Waage brachte. Während der Hausarzt des Leistungsbeziehers eine sich auf die Lungenleistung auswirkende schwere Form der Abmagerung attestierte, erklärte der Amtsarzt in einem aus einem Satz bestehenden „Gutachten“, dass keine Erkrankung zu erkennen sei, für die ein Mehrbedarf gewährt werden müsse.
Das Gericht stellte nunmehr unter Verweis auf eine Empfehlung des „Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge“ zur Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe klar, dass bei einem Body-Mass-Index (BMI) von unter 18,5 und fortschreitenden Gewichtsverlust als Folge einer Erkrankung in der Regel ein erhöhter Ernährungsbedarf vorliegen würde. Da hier beide Kriterien erfüllt seien, habe das Jobcenter die Höhe der dem Kläger entstehenden Mehrkosten zu ermitteln und schließlich in Form eines über den ALG II Regelsatz hinausgehenden Mehrbedarfs auch zu übernehmen.