Dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zufolge darf das ALG II für in einer Bedarfsgemeinschaft lebende unter 25-Jährige um die im familiär-häuslichen Zusammenleben typischen Einsparungen gekürzt werden.
Schließlich sei die Bindung zwischen Eltern und Kindern zumeist derart eng, so dass der Gesetzgeber von einem gegenseitigen Einstehen beziehungsweise einem Wirtschaften aus demselben Topf ausgehen könne. Etwas anderes gelte laut dem Urteilswortlaut lediglich dann, falls sich die Eltern ernsthaft weigern, für ihren Sprößling einzustehen. Insofern wäre bereits das Merkmal der Bedarfsgemeinschaft aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Haushalts zu verneinen.
Im am 27.07.2016 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 371/11 verhandelten Fall ging es um einen mit seinem Vater in einer Wohnung lebenden 21-Jährigen. Der zuständige Leistungsträger berücksichtigte die Erwerbsminderungsrente des Vaters bei der Berechnung der Hartz IV Leistungen für den jungen Mann als bedarfsmindernd, weswegen dem 21-Jährigen lediglich 80 Prozent der ALG II Regelleistung ausgezahlt wurde. Hiergegen setzte sich der Betroffene zur Wehr und argumentierte, dass eine Unterhaltspflicht seines Vaters gegenüber ihm gar nicht bestehen würde, da dessen Rente unterhalb des gesetzlichen Selbstbehalts liege.
Das BVerfG vermochte jedoch im Behördenhandeln keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu erkennen. Der junge Mann habe nicht belegen können, dass er von seinem Vater nicht unterstützt wird. Fehle ein derartiger Nachweis, sei grundsätzlich von einem tatsächlichen Wirtschaften „aus einem Topf“ auszugehen. Das BVerfG betonte in diesem Zusammenhang, dass hierbei nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche maßgebend seien, sondern vielmehr die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse.